Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Schweiz

Gültig für die Schweizer Hauptniederlassung der Service Plus Suisse GmbH.

1. Vertragsbestandteile

1.1 Verbindlichkeit

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschliesslich für Geschäfte mit der Schweizer Hauptniederlassung der Service Plus Suisse GmbH. Bei länderübergreifenden Verträgen gelten die national einschlägigen Regelungen; im Zweifel haben die jeweiligen länderspezifischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang.

Diese AGB gelten für die gesamten Geschäftsbeziehungen mit der Service Plus Suisse GmbH (nachfolgend: SPS GmbH) wie Lieferungen mit und ohne Montage, Verkäufe, alle damit zusammenhängenden

Dienstleistungen und Folgeaufträge, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich und schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird. Spätestens mit der Bestellung bzw. Erteilung des Auftrages gelten unsere Bedingungen als angenommen.

Als Auftraggeber gilt der Bauherr oder dessen rechtsgültig bestellter Vertreter. Werden den Vertragsunterlagen des Unternehmers wie z. B. Abbildungen und Zeichnungen, einschliesslich Massangaben, beigelegt, so sind diese Unterlagen verbindlich, wenn in der Offerte auf sie Bezug genommen wird. Bei Abweichungen gilt der Text der zugrunde liegenden Ausschreibung bzw. der vertraglichen Unterlagen. Die nachstehenden Bedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil sämtlicher Vertragsunterlagen, einschliesslich Bestellungen, Bestätigungen und Werkverträgen. Verträge werden nur durch die seitens SPS GmbH rechtsgültig unterzeichnete Bestätigung verbindlich.

1.2 Grundlagen

Es gelten die relevanten SIA-Normen, insbesondere SIA 118, SIA 331, SIA 342 sowie die dazugehörigen Regelwerke (SIA 118/331, SIA 118/342) und die SIGaB-Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung.

1.3 Bei Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge

    1. individueller Werkvertrag
    2. diese AGB
    3. SIA-/SIGaB-Normen

2. Urheberrecht / Datenschutz / Werbung

Sämtliche von uns bereitgestellten Unterlagen wie Zeichnungen, Beschriebe, Muster, Berechnungen und technische Dokumente sind Eigentum des Unternehmers und müssen vertraulich behandelt werden. Eine Weitergabe an Dritte ist daher ausdrücklich untersagt, auch das Abschreiben dieser Unterlagen ist rechtwidrig. Bei Übertretung dieser Auflage haftet der Empfänger der Unterlagen für den Schaden in Höhe des Aufwandes, der für die Erstellung dieser Unterlagen benötigt wurde, sowie einen etwaigen Schadensersatz für entgangene Aufträge. Unterlagen dieser Art können jedoch gegen Gebühr und ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung für die einmalige Weitergabe freigegeben werden.

Bilder und Videos die vor, während und nach der Bauphase erstellt werden und im Zusammenhang mit unserer Tätigkeit stehen, können auf der firmeneigenen Website, Social-Media, sowie sonstiger Werbekanäle und Printmedien zu werbezwecken veröffentlicht werden. Ein widerruf muss schriftlich erfolgen. Die Bilder und Videos sind Eigentum der Service Plus Suisse GmbH.

3. Technik und Entwicklung

3.1 Konstruktionsänderungen

Diese Unterlage basiert auf dem aktuellen Stand der Produkte und Leistungen unserer Zulieferanten und Subunternehmer. Verbesserungen und Konstruktionsänderungen bleiben jederzeit und ohne Vorankündigung vorbehalten.

3.2 Glas

Leichte Farbunterschiede müssen toleriert werden. Voraussetzungen für die Garantieleistungen bei Isolierglas sind in der «GLAS-NORM, Isolierglas, Anwendungstechnische Vorschriften 01» und «SIGAB Richtlinie 006 Visuelle Beurteilung von Glas am Bau», herausgegeben vom Schweizer Institut für Glas am Bau, umschrieben und bilden einen integrierenden Bestandteil des Vertrages.

3.3 Glasbruch

Aufgrund der hohen Fertigungsqualität von Floatglas sind die Eigenspannungen des Glases von grosser Gleichmässigkeit und führen daher nicht zum Glasbruch. Glasbruch und sogenannte „Spannungsrisse“ sind deshalb ausschliesslich auf äussere mechanische und / oder thermische Einwirkungen zurückzuführen und fallen nicht unter Garantie. Es ist bauseits sicherzustellen das keine thermische Überbelastungen des Isolierglases entstehen (Gegenstände zu nahe am Fenster, Teilbeschattung etc.) die einen Bruch zur Folge haben können. Wir empfehlen deshalb eine Glasbruchversicherung abzuschliessen.

3.4 Personenschutz mit Glas

Es gilt die SIGAB Richtlinie 002 «Sicherheit mit Glas – Anforderungen an Glasbauteile». Stellen der Planer und der Auftraggeber den in der Norm geforderten Personenschutz beim Glas durch entsprechende Nutzung und / oder andere Massnamen sicher, hat er dies der SPS GmbH mit einer Verzichtserklärung schriftlich zu bestätigen. Mit der Verzichterklärung ist die SPS GmbH bei Eintritt eines Schadens, als Folge des Verzichts, von Verantwortung und Forderungen jeglicher Art – auch von geschädigten Drittpersonen – entbunden.

3.5 Regelung Baufeuchte

Die Luftfeuchtigkeit in Bauten, insbesondere mit eingebauten Holzfenstern, darf nicht mehr als 60% betragen. Holzkanteln für die Herstellung von Fenster sind auf 13% ±2% (Vorgaben Norm) abgetrocknet. Übermässige Luftfeuchtigkeit kann über die Oberfläche (atmungsaktive Behandlung) ins Holz eindringen und dieses quellen lassen. Längerfristig kann dies zu Schäden an den Holzteilen sowie insbesondere deren Oberfläche und in extremen Situationen zu Korrosion an den Beschlagsteilen führen. SPS GmbH sowie deren Zulieferer übernimmt keine Haftung für Schäden, die auf zu hohe Luftfeuchtigkeit während der Bauphase oder zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuführen sind. Die maximal zulässige Luftfeuchtigkeit von 60% muss durch regelmässiges Lüften oder durch eine geeignete Bauaustrocknung bauseits sichergestellt werden.

Hohe Luftfeuchtigkeit ist unter anderem erkennbar, wenn Kondensat auf der raumseitigen Isolierglasscheibe sichtbar ist. Vor allem in der kälteren Jahreszeit, bei grösseren Temperaturdifferenzen innen zu aussen, ist darauf zu achten und mehrmals täglich genügend richtig (Stoss- oder Querlüftung) zu lüften.

3.6 Wartung Beschläge

Um Verschleiss zu vermeiden, ist ein regelmässiges Fetten und Ölen (mindestens einmal jährlich, in Abhängigkeit der Einbaulage auch öfter) aller beweglichen Teile im Flügel und Rahmen erforderlich. Werden diese Wartungsarbeiten nicht durchgeführt, erlischt die entsprechende Garantie seitens SPS GmbH und deren Zulieferanten. Sicherheitsrelevante Beschlagsteile sind mindestens einmal jährlich auf festen Sitz zu prüfen und auf Anpressdruck zu kontrollieren. Ja nach Erfordernis sind Befestigungsschrauben nachzuziehen, bzw. abgenützte Teile (sogenannte Verschleissteile) auszutauschen.

Die Einstellarbeiten an den Beschlagsteilen, vor allem an den Ecklagern und –bändern, sowie das Austauschen von Teilen können selbst durchgeführt werden. Allerdings verfällt bei fehlerhafter Montage ein allfälliger Garantieanspruch. Wir empfehlen ausdrücklich Ihre Fenster und Türen durch unseren Service regelmässig zu warten, um langfristige Beschädigungen auszuschliessen.

3.7 Wartung Kunststoff-Profile

Die Oberflächen der Kunststoff-Profile sind regelmässig (mehrmals jährlich) mit einem schonenden Reinigungsmittel und viel Wasser zu reinigen. Scheuernde oder an lösende Reinigungsmittel sind unbedingt zu vermeiden. Partikel aus Umweltverschmutzung (Blütenpollen, Blütenstaub, Russ, Bremstaub Eisenbahn, etc.) können zusammen mit Feuchtigkeit und Sonneneinstrahlung in die Oberfläche eingebrannt werden. Hierbei handelt es sich um eine Oberflächenverschmutzungen.

Die Verschmutzung von Kunststoff-Profilen berechtigt den Auftraggeber nicht, die Profile auf Kosten von der SPS GmbH und deren Zulieferer reinigen oder ersetzen zu lassen.

3.8 Wartung Holzprofile

Holz ist ein Naturprodukt und benötigt Schutz durch Farbanstrich oder Lasur. Die verwendeten Reinigungsmittel müssen mit den Materialien verträglich sein. Alle zwei Jahre sind die bewitterten Oberflächen zu kontrollieren. Falls der Oberflächenschutz (Lack, Lasuren) stark abgebaut ist, empfiehlt sich eine Nachbehandlung mit demselben Überzugsmaterial. Bei einer kompletten Überholung des Aussenanstrichs ist darauf zu achten, dass die Aussenschicht nicht dicker (dampfdichter) ist als der Innenanstrich. Damit werden Schäden am Aussenanstrich vermieden, die infolge des Dampfdruckgefälles von innen nach aussen entstehen können. Die Beschläge dürfen nicht überstrichen werden.

4. Offerte und Vertragsabschluss

Preisangaben, Kostenvoranschläge und sonstige Vorabinformationen erfolgen grundsätzlich freibleibend. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich so formuliert sind. Verbindliche Offerten verfallen jederzeit bei Widerruf bzw. spätestens mit Ablauf von 90 Tagen nach Offertstellung. Kalkulationsirrtümer und EDV-Fehler berechtigen uns, die Preisvereinbarung anzupassen. Muster, Masse und sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware sind bis zur Auftragsbestätigung unverbindliche Rahmenangaben. Offerten, Auskünfte, Empfehlungen und Ratschläge unserer Mitarbeiter binden uns erst mit schriftlicher Bestätigung.

Im Preis sind die gemäss Auftragsbestätigung enthaltenen Leistungen inbegriffen. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von SPS GmbH massgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von SPS GmbH und der Gegenzeichnung durch den Auftraggeber.

Ein Auftrag gilt als erteilt, sobald eine mündliche oder schriftliche Zustimmung, eine Planfreigabe oder eine Bestellaufforderung durch den Auftraggeber oder dessen Vertreter (z. B. Architekt) erfolgt ist.

5. Rücktritt von erteilten Aufträgen

Erteilte und bestätigte Aufträge können nur schriftlich und unter Angabe von wichtigen Gründen (z. B. Baueinstellung usw.) rückgängig gemacht werden. In jedem Fall hat der Auftraggeber bereits geleistete Arbeiten und anfallende Stornierungskosten zu entschädigen sowie für die volle Schadloshaltung aufzukommen. Zusätzlich ist SPS GmbH berechtigt, eine Gewinnentschädigung gemäss Artikel 179 ff. der SIA-Norm 118 zu verlangen, sofern der Rücktritt nicht auf ein Verschulden der SPS GmbH zurückzuführen ist. Die Entschädigung richtet sich nach dem Fortschritt des Projekts:

Planung abgeschlossen, keine Produktion

15 % des Auftragswertes

Produktion begonnen, Bestellungen ausgelöst

50 % des Auftragswertes

Produktion abgeschlossen, Lieferung bereit

70 % des Auftragswertes

Montage begonnen oder abgeschlossen

80-100 % des Auftragswertes (je nach Fortschritt)

Ein Auftrag gilt als erteilt, wenn eine mündliche oder schriftliche Zusage erfolgt ist, Pläne freigegeben wurden, eine E-Mail mit Aufforderung zur Bestellung vorliegt oder eine Bestätigung zur Lieferung durch den Auftraggeber erfolgt ist.

6. Werkpreise

In den Preisen inbegriffen sind die Leistungen gemäss SIA-Norm 118/331 «Allgemeine Bedingungen für Fenster und Fenstertüren» sowie, falls vertraglich vereinbart, auch die Lieferung franko Baustelle und Montage. Nach SIA-Norm 118/331 (Kap. 2.3) sind folgende Leistungen nicht in unserem Preis inbegriffen:

Ausgleichs- und Leibungsputz, Maurer- und Zuputzarbeiten
Erstellen und Schliessen von Aussparungen und Durchbrüchen für die Bedienungselemente von Sonnen- und Wetterschutzanlagen inkl. der Abdichtung
Reinigen der Verglasung
Deckleisten
Abdeckung der Montageschrauben im Falzbereich
Reinigung und Wiedermontage von Beschlägen und Dichtungsprofilen nach eventueller bauseitiger Oberflächenbehandlung
Herstellung und Lieferung von Musterfenstern
Schützen der eingebauten Bauteile vor Beschädigung nach der Abnahme
Entfernen und Wiedermontage des Gerüstes unter Anweisung des Auftraggebers
Schlussbeschichtung bei Holzfenstern
Massnahmen zur Verhinderung des Abfliessens von Wasser über Deckenstirnen
Äussere und innere Abdichtungen zwischen Bauwerk und Rahmen, sofern im Leistungsverzeichnis nicht enthalten
Verfüllen von Hohlräumen zwischen Fenster und Bauwerk, sofern im Leistungsverzeichnis nicht enthalten
Provisorische Beschläge.
Endreinigung der Fenster, Reinigen der Gläser
Entfernen von Gips, Putz, usw. an den von uns gelieferten Bauteilen
Sockelleisten ergänzen, bzw. de- und remontieren
Flachdachanschlüsse mit Bitumen oder Flüssigkunststoff, oder dgl.
Elektroanschlüsse oder das Verlegen von Elektroleitungen
Storen- bzw. Rollladenarbeiten jeglicher Art
Entfernen von Elektrogeräten, Klimaanlagen, Lüftungsgeräte, usw.
Zugänglichkeit zu den Räumlichkeiten erstellen
Schützen der von uns gelieferten Elemente
Überprüfen der Holzfeuchtigkeit, bzw. der Raumluftfeuchtigkeit
Regelmässiges Lüften

Im Weiteren sind nachstehende Leistungen nicht in unserem Preis enthalten:

Auf Wunsch des Bestellers geleistete Mehr- oder Zusatzarbeiten, Überstunden sowie Nacht- und Sonntagsarbeit.
Zusätzliche Kosten infolge erschwerender Umstände, die zum Zeitpunkt der Kalkulation nicht vorausgesehen werden konnten, oder die erst während der Montage zum Vorschein kommen. Diese sind dem Auftraggeber bei Erkennen sofort mitzuteilen.
Mehrkosten für Reisezeit sowie zusätzliche Reise- und Logistikkosten bei bauseits veranlassten Zusatzarbeiten, nicht bereiter Baustelle oder nicht vorgesehenen Unterbrechungen der Arbeit.
Abdecken oder Entfernen von Bauteilen oder Einrichtungen zur Vermeidung von Beschädigungen während der Montagephase.

 

Gemäss SIA-Norm 118/342 sind folgende Leistungen nicht im Werkpreis enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind: Elektroanschlüsse und Steuerleitungen, bauseitige Vorbereitungen wie Aussparungen und Verputzarbeiten, Reinigung und Schutz der eingebauten Anlagen, Demontage und Entsorgung bestehender Systeme, Steuerungssysteme inkl. Programmierung sowie Gerüststellung und Hebemittel. Diese Leistungen sind bauseits zu erbringen oder werden separat verrechnet.

6.1 Bestellungsänderungen

Bei einer Verminderung der Bestellmenge um mehr als 10% (bezogen auf Stückzahlen oder Auftragswert) behalten wir uns einen Zuschlag auf den Einheitspreis vor, einschliesslich Kleinmengenzuschlägen für Beschaffung und Montage.

6.2 Verrechnung von Zusatzleistungen

Zusatzleistungen werden nach folgenden Regieansätzen durchgeführt, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

Für Montagearbeiten CHF 125.00 / Stunde (exkl. MwSt.)
Für Planungsarbeiten CHF 149.00 / Stunde (exkl. MwSt.)

Regiepreise unterliegen nicht dem angegebenen Satz für Rabatt und Skonto gemäss Hauptauftrag.

6.3 Teuerung

Steigende Materialpreise auf Grund Verknappung und / oder anderer Ursachen, werden ab einer Teuerung von > 2% dem Auftraggeber weiterverrechnet. Grundlage der Berechnung gilt der Nachweis des Lieferanten. (siehe SIA 122 «Preisänderungen infolge Teuerung; Verfahren mit Gleitpreisformel», sowie Preisänderung im Bauwesen KBOB)

7. Lieferbedingungen

7.1 Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt mit dem Eingangsdatum der vom Auftraggeber unterzeichneten Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist verlängert sich um die entstandene Verzögerung, wenn uns Angaben oder Unterlagen nicht rechtzeitig zukommen, oder wenn die Auftragsbestätigung nachträglich vom Auftraggeber ergänzt oder geändert wurde, oder wenn die erste oder zweite Akontozahlung nicht vertragsgemäss eintrifft. Bei einer Bestellungsänderung beginnt die Lieferfrist ab Bestätigung derselben durch uns neu zu laufen. Die von uns genannten Liefertermine verstehen sich in der Regel als unverbindliche Richtwerte nach Kalenderwochen. Wir setzen alles daran, diese Termine einzuhalten, können jedoch eine verbindliche Zusage erst nach Eintreffen der Ware geben.

7.2 Konventionalstrafen und Prämien

Allfällige Konventionalstrafen bei Nichteinhaltung der Lieferfrist sind nur gültig, wenn diese von uns schriftlich anerkannt sind. Konventionalstrafen sind überdies nur gültig, wenn auch Prämien für frühere Liefertermine ausgesetzt sind und oder Konventionalstrafen in Gegenseitigkeit vereinbart werden. Werden die Pläne vom Auftraggeber oder dessen Vertreter verspätet geliefert und dadurch der Bauablauf verzögert, gelten die gleichen Konventionalstrafen wie bei einer verspäteten Lieferung durch SPS GmbH.

7.3 Lieferverzögerungen durch den Auftraggeber

Die Folgen für Verzögerungen aus Gründen, welche der Auftraggeber zu verantworten hat, gehen zu seinen Lasten. Falls diese Verzögerung mehr als 20 Tage über den eingeplanten Montagetermin hinaus beträgt, wird die vertraglich vereinbarte Zahlung fällig. Die Produkte müssen vom Auftraggeber abgenommen und auf seine Kosten und Gefahr bis zur Montage zwischengelagert werden. Eine Lagerung bei uns ist kostenpflichtig.

7.4 Nichteinhaltung der Lieferfrist

Geht die Nichteinhaltung einer Lieferfrist nicht auf unser ausschliessliches Verschulden zurück, erwächst dem Auftraggeber daraus kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag. Ebenso besteht kein Recht auf Schadenersatz.

7.5 Unvorhersehbare Verzögerungen / höhere Gewalt

Bei Eintritt höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die nicht von uns zu vertreten sind (z. B. Naturereignisse, Epidemien, Streik, Lieferketten- oder Energieausfälle), verlängern sich die vereinbarten Fristen angemessen. Wird die Leistungserbringung dadurch dauerhaft unmöglich, sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt.

7.6 Teillieferungen

Sind für Teillieferungen in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich separate Liefertermine vorgesehen, so erfolgt die Lieferung aller Produkte zum festgesetzten Liefertermin. Der Auftraggeber übernimmt die Produkte und lagert sie bis zum möglichen Montagetermin auf seine Kosten und sein Risiko. Eine Zwischenlagerung bei uns oder Dritten ist kostenpflichtig.

7.7 Baureklame

Der Auftraggeber akzeptiert das Anbringen einer Werbetafel / Werbeblache, vor, während und nach der Bauphase (maximal jedoch 2 Monate länger als die tatsächliche Bauphase andauert).

8. Arbeitsbedingungen auf der Baustelle

8.1 Allgemein

Unsere Kalkulation basiert, sofern nicht anders erwähnt, auf folgenden Grundlagen: Montage in einer Etappe, freie Zufahrt und freier Zugang zum Montageort, geeigneter, trockener sowie ebener Lagerplatz für die zu liefernden Bauteile, Stromanschluss, evtl. Gerüste, Hebezeuge.

8.2 Neubau

Bei Neubauten erfolgt die Montage auf vorbereitete Anschläge oder ins Licht versetzt. Die Maueranschläge müssen sauber verputzt sein. Höhenfixpunkte oder Meterrisse sind durch die Bauleitung vor der Montage, pro Raum, am Bauwerk festzulegen und zu markieren. Die Abdichtung erfolgt mit Kompriband, Seidenzopf, Schafwolle, PU-Rundschnur oder Montage-Schaum bei Fenster ins Licht gestellt. Dampf- und Winddichtheitsabschlüsse sind nicht Bestandteil der Standardleistung und werden nur auf ausdrückliche schriftliche Vereinbarung gegen separate Verrechnung durch SPS GmbH ausgeführt. Die Baureinigung und Reinigung von Fenster und Glas hat bauseits zu erfolgen. Der Auftraggeber ist verantwortlich, dass die Masse und Baupläne eingehalten werden, die als Grundlage für die Erstellung der Bestellung gedient haben.

8.3 Renovation in bewohnten Räumen

Voraussetzung: Freier Zugang an die Arbeitsorte, alle Wertgegenstände geräumt oder geschützt, Möbel abgedeckt. Die bei der Demontage oder Montage der Fenster und Türen zum Vorschein kommenden zusätzlichen Arbeiten werden separat verrechnet. Für Schäden an hohlen oder schlecht haftenden Plättli, Wand- oder Leibungsverputz, Tapeten, Kunststeingewänden etc. können wir keine Haftung übernehmen. Bei Beschädigungen von «Unterputz», (d. h. unter Abdeckungen, Verkleidungen etc.) geführten Leitungen (Strom, TV, Wasser etc.), welche für die Monteure nicht ersichtlich sind, übernimmt SPS GmbH keine Haftung.

Eventuelle Rollladenarbeiten (Anpassungen, Gurte, Kurbelgestänge, Führungsschienen, Servicedeckel etc.) sowie Demontage und Montage von Heizkörpern etc. müssen, wenn nicht besonders erwähnt, bauseits ausgeführt werden. Wird bei der Montage festgestellt, dass die bestehenden Rollläden auf den alten Fenstern festmontiert sind, müssen diese bauseits durch den Fachmann entfernt werden. Der Arbeitsbereich wird besenrein übergeben.

8.4 Abmahnung Montage

Werden Montagen von Fenstern und Anschlussfugen bei extremen Wetterverhältnissen oder schwierigen Bausituationen von Seiten des Auftraggebers, Bauleitung oder Architekten verlangt, so behält sich SPS GmbH das Recht vor, mögliche Folgeschäden schriftlich abzumahnen.

8.5 Zwischenlagerung der Bauteile

Dauert die Montage länger als ein Tag, ist, falls nötig, für die Zwischenlagerung der Bauteile kostenlos ein geeigneter, trockener Lagerplatz zur Verfügung zu stellen.

9. Übernahme der Ware respektive des Werkes

9.1 Lieferung ohne Montage

Der Versand der Waren erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers oder Käufers. Falls SPS GmbH für den Transport beauftragt ist, geschieht dies auf Rechnung des Bestellers. Anders lautende ausdrückliche Vereinbarungen betreffend Transporte bleiben vorbehalten.

9.2 Lieferung, Abnahme und Montage

Sofort nach Beendigung der Montagearbeiten hat der Auftraggeber in Anwesenheit des Monteurs das Werk zu überprüfen und den

Montagerapport und den Regierapport, falls zusätzliche Leistungen nötig wurden, zu unterzeichnen. Mit der Unterzeichnung des

Abnahmeprotokolls, oder ggf. des Lieferscheins, gilt das Werk oder der Werkteil als abgenommen oder abgeliefert. Werden Rapporte nicht innerhalb von 3 Tagen nach erfolgter Montage unterzeichnet, gilt das Werk als abgenommen und die Rapporte vom Auftraggeber als akzeptiert.

9.3 Gemeinsame Abnahme

Beide Parteien können eine gemeinsame Abnahme des Werkes verlangen. Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt. Wird seitens des Auftraggebers an der gemeinsamen Bauabnahme nicht teilgenommen, gilt das Werk trotzdem als abgenommen.

9.4 Teilabnahme

Erfolgt unsere Leistung in mehreren Teiletappen, können wir für jede Teiletappe eine Abnahme verlangen und die bisher erbrachte Leistung ohne irgendwelche Rückbehalte in Rechnung stellen.

9.5 Untergeordnete Mängel

Mängel, welche die Funktion nicht beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht zur Nicht-Abnahme des Werkes und zum Rückbehalt von Zahlungen.

10. Zahlungsbedingungen

10.1 Zahlungsbedingungen:

Sofern im Werkvertrag die Zahlungen nicht nach SIA 118 festgelegt sind, gelten die nachfolgenden Zahlungsbestimmungen:

I. Bei Lieferung mit und ohne Montage, wenn nicht anders deklariert und Auftragsvolumen > 5’000 CHF netto exkl. MwSt.:
Bei Auftragserteilung 50%
Bei Liefer- bzw. Montagebereitschaft 20%
Bei Montagestart (Ware befindet sich am Bau) 20%
Schlussrechnung (Bei Lieferung / nach Schlussabnahme) 10%
II. Bei Lieferung mit und ohne Montage, wenn nicht anders deklariert und Auftragsvolumen < 5’000 CHF netto exkl. MwSt.:
Bei Auftragserteilung 50%
Schlussrechnung (Bei Lieferung / nach Schlussabnahme) 50%

Bei bauseits bedingten Verzögerungen (Etappierungen, verzögerten Fertigstellungen etc.) können Akontorechnungen in der Höhe von 70 – 90% gestellt werden.

10.2 Zahlungsfrist & Mängelrügen

Die Akontorechnungen und Schlussrechnungen < 5’000 CHF netto exkl. MwSt. sind sofort zahlbar bei Erhalt. Die Schlussrechnung sind innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto ohne Skontoabzug zahlbar. Die Erhebung von Mängelrügen entbindet den Auftraggeber nicht von der Zahlungspflicht. Ein Garantierückbehalt ist nicht zulässig.

10.3 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der SPS GmbH.

11. Garantie und Gewährleistung

11.1 Gewährleistung

Unsere Gewährleistung beschränkt sich auf den Ersatz oder die Nachbesserung schadhafter Teile. Für Folgeschäden haften wir nur bis zum Deckungsbeitrag unserer Haftpflichtversicherung. Der Ersatz von Kosten für Leistungen, welche der Kunde selbst oder Dritte erbracht haben, ist ausgeschlossen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Wandelung oder Preisminderung besteht nicht. Der Auftraggeber hat die Behebung von Mängeln jeder Art ohne Anspruch auf Entschädigung für allfällige Beeinträchtigungen und Umtriebe zu dulden. Eine eventuelle Ausführung von Garantiearbeiten unterbricht die laufende Garantiedauer nicht.

11.2 Ausschluss der Gewährleistung

Unsere Gewährleistung schliesst Mängel aus, welche auf mangelhafte Wartung und die Nichteinhaltung unserer Wartungsempfehlungen (gemäss der vorliegenden AGB), übermässige Beanspruchung, unsachgemässe Behandlung oder Einwirkungen durch Dritte zurückzuführen sind. Jede Gewährleistung für Mängel ist ausgeschlossen die auf Fehler in der Baukonstruktion oder in Plänen, die uns vom Auftraggeber zu Verfügung gestellt wurden, zurückzuführen sind. Der Auftraggeber oder dessen Stellvertreter hat vor Montagebeginn auf allfällige Wasser-, bzw. Elektroleitungen oder der gleichen hinzuweisen, Schäden Aufgrund mangelnder Auskunft weisen wir zurück.

Schäden aufgrund von mangelhafter Bausubstanz wie, lose Plättli, Hohlraum hinter Plättli, oder auch losen Putz müssen bauseits behoben werden. Für technisch bedingte Schäden im Leibungsbereich oder anderen angrenzenden Bauteilen, die auf Grund verdeckter Mängel an der Bausubstanz oder anderer und unvorhergesehener Umstände entstehen, können wir keine Haftung übernehmen. Der Aufwand für die Behebung solcher Schäden wird nach unseren Regieansätzen in Rechnung gestellt.

Der Auftraggeber oder dessen Stellvertreter verpflichten sich die von uns gelieferten Produkte vor sämtlichen Schäden auf Grund von Folgearbeiten zu schützen. Schäden durch Dritte wie Schweiss-, Schleifarbeiten, usw. müssen vermieden werden. Schäden dieser Art müssen durch den Verursacher geregelt werden. Prüfen, dass die Entwässerungsschlitze frei bleiben und nicht durch nachfolgende Gewerke verschlossen werden.

Unsere, sowie der von unseren Zulieferern bereitgestellten Muster, Prospekte und anderes Werbematerial geben nur annähernd die Eigenschaften dieser Ware an. Wir haften daher nicht für Abweichungen von diesen. Leichte Farbdifferenzen auf Oberflächen der gelieferten und eingebauten Produkte stellen keinen Mangel dar. Änderungen in der Ausführung, im Material, in der Profilgestaltung und der Farbe, die dem Technischen Fortschritt dienen oder durch gegebene Umstände am Produkt notwendig werden, stellen keinen Mangel dar und sind uns vorbehalten.

Entgangener Gewinn oder ein mittelbarer Schaden ist von uns nur als Folge eines Sachschadens zu ersetzen.

11.3 Garantiefrist Werkvertrag

Die Garantiefrist beträgt 2 Jahre ab Abnahme / bzw. Auslieferung bei Kaufverträgen mit bauseitiger Montage.

Während dieser Zeit auftretende Mängel müssen uns unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Erfolgt dies nicht, entfällt unsere Gewährleistung. Für verdeckte (vorher nicht erkennbare) Mängel haften wir während 5 Jahren. Sie müssen durch den Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung schriftlich gerügt werden.

11.4 Mängelerfassung/Abnahme

Auf den Arbeitsrapporten hat der Auftraggeber allfällige Mängel aufzuführen. Die Gewährleistung für Glasschäden wird nachträglich nicht übernommen.

11.5 Haftung für Schäden

Die Haftung der SPS GmbH ist auf Schäden aus grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz begrenzt. Folgeschäden, mittelbare Schäden und entgangener Gewinn sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Die Haftungssumme ist auf die Deckung der Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt.

11.6 Bewilligungen

Der Auftraggeber ist verpflichtet, allfällige amtliche Bewilligungen auf eigene Kosten und rechtzeitig einzuholen. Bussen und Strafen, die in diesem Zusammenhang von SPS GmbH nicht zu verantworten sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

12. Datenschutz

Die SPS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit dem Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) und – soweit anwendbar – der DSGVO. Details siehe Datenschutzerklärung auf unserer Website.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand und Recht

13.1 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der SPS GmbH.

13.2 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Arlesheim/BL. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, auch das zuständige Gericht am Wohn- oder Geschäftssitz des Auftraggebers anzurufen. Für Auftraggeber mit ausländischem Wohnsitz gilt Arlesheim/BL ebenfalls als Betreibungsort.

 13.3 Anwendbares Recht

Es gilt schweizerisches Recht.

Allschwil, Januar 2026

Die jeweils mit unseren Offerten oder Auftragsbestätigungen versandten AGB haben im Zweifelsfall Vorrang vor diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.